VAD-Stiftung
Eine Stiftung des · Vereins Alter Dionysianer · gegründet 2003

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Satzung der VAD-Stiftung


  § 1 Name, Rechtsform, Sitz

  Die VAD-Stiftung ist eine unselbständige Stiftung mit Sitz in
  Rheine. Sie wird als Treuhandstiftung geführt.
  Treuhänder ist der Verein Alter Dionysianer (VAD e.V.).
 


  § 2 Stiftungszweck

  (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von soziokulturellen
  Aufgaben, insbesondere von Bildung und Erziehung sowie
  Wissenschaft und Forschung, ferner von Kunst, Sport,
  Kultur und Tradition im Zusammenhang mit dem Gymnasium
  Dionysianum und dessen ehemaligen Schülern.
  (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  · Förderung des Bildungs- und Erziehungsauftrages am
    Gymnasium Dionysianum,
  · Hilfestellung bei der Persönlichkeitsentwicklung aktueller und
    ehemaliger Schüler, 
  · Unterstützung förderungswürdiger Vorhaben aus Wissenschaft,
    Forschung und Praxis,
  · Belohnungen herausgehobener Leistungen im
    wissenschaftlichen, kulturellen, pädagogischen, sozialen oder
    sportlichen Bereich

  (3) Die Stiftung kann auch eigene Maßnahmen initiieren. Dazu
  gehören etwa zweckadäquate Forschungsprojekte, kulturelle
  Veranstaltungen, Preisverleihungen, Stipendien sowie Erhaltung
  oder Wiederherstellung historischer Güter des Gymnasium
  Dionysianum, also die Pflege ideeller und immaterieller Werte.

  Konkrete Beispiele für solche gemeinnützige Aktivitäten sind u.a.
  - Ausschreibung eines Preises für besondere Leistungen
    ehemaliger Absolventen der Schule,
  - Maßnahmen der Denkmalspflege und zur Kunst am und im
    historischen Schulgebäude,
  - Aktionen zur Pflege der Schul- und Schülertraditionen. 

  (4) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln
  besteht nicht. Soweit nicht in dieser Satzung festgelegt, sollen
  das Kuratorium, der Vorstand und der Treuhänder entscheiden, auf
  welche Weise der Zweck der Stiftung am besten zu verwirklichen
  ist.


  § 3 Gemeinnützigkeit

  (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
  "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung §§ 51 ff. AO.
  (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
  Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen
  nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
  Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
  fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
  begünstigt werden. 


  § 4 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr

  (1) Das Vermögen und damit der Kapitalgrundstock der Stiftung
  bestand im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus folgenden Positionen:

  Liquide Mittel aus dem Vermögen des VAD e.V. in Höhe von  35.000 €
  Private Zustiftung eines Mitglieds in Höhe von   1.500 €
  Gesamte Barmittel:   36.500 €

  Der Treuhänder ist berechtigt, Zuwendungen Dritter
  für die Stiftung anzunehmen.

  (2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das
  Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten.
  Um den Realwert zu erhalten, ist eine angemessene Aufstockung
  des Stiftungsvermögens aus den Erträgen zulässig. Vermögens-
  umschichtungen sind zulässig, sofern der Treuhänder zustimmt.

  (3) Die Erträge aus den Vermögenswerten nach Absatz (1) sind
  zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt
  für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet
  werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den
  Erträgen und Spenden vorab zu decken. Zustiftungen wachsen
  dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Freie
  Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften
  gebildet werden. Sie gehören dem Stiftungsvermögen. Stehen
  für die Verwirklichung dem Stiftungszweck entsprechender
  Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann
  insofern aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage im
  steuerlich zulässigen Rahmen gebildet werden.

  (4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


  § 5 Stiftungsorgane

  Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.


  § 6 Kuratorium

  (1) Die Stiftung kann ein Kuratorium haben. Das Kuratorium
  kann aus bis zu vier Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder
  des Kuratoriums werden vom Treuhänder auf die Dauer
  von zwei Jahren berufen. 

  (2) Das Kuratorium wählt in seiner ersten Sitzung
  aus seiner Mitte die / den Vorsitzende(n) und
  die / den stellvertretende(n) Vorsitzende(n).  

  (3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  In seinen Sitzungen führt eine(r) der unter Abs. (2)
  Gewählten den Vorsitz. Die Einberufung der Sitzung des
  Kuratoriums er-folgt durch den / die Vorsitzende(n).
  Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
  vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  (4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie
  haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden Kosten.
  Vermögensvorteile dürfen ihnen nicht zugewendet werden.

  (5) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes während seiner Amtsperiode
  benennen die verbleibenden Mitglieder nach Absprache mit dem
  Vorstand den Nachfolger. 

  (6) Hat die Stiftung kein Kuratorium, so übernimmt
  der Treuhänder dessen Aufgaben.  


  § 7 Aufgaben des Kuratoriums

  Das Kuratoriums hat vor allem die Aufgabe, die Vorstandsarbeit
  zu überwachen und die Beachtung des Stifterwillens
  sicherzustellen. Im einzelnen zählen dazu

  - Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
  - Feststellung der Jahresrechnung,
  - Entlastung des Vorstands.


  § 8 Vorstand

  (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
  Der Vorstand der Stiftung, zu dem immer auch als Vertreter
  des Treuhänders ein ordentliches Vorstandsmitglied des
  VAD e. V. gehören muss, wird vom Treuhänder gewählt.
  Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht zugleich
  Mitglied des Stiftungsvorstandes sein. 

  (2) Die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie als
  Vertreter des Treuhänders tätig sind, sind an ihre
  dementsprechende Amtszeit gebunden, die übrigen
  Vorstandsmitglieder der Stiftung werden auf zwei
  Jahre bestellt, ihre Wiederbestellung ist zulässig.
  Sie können vom Treuhänder jeder-zeit aus wichtigem
  Grund abberufen werden.


  § 9 Aufgaben des Vorstands

  (1) Der Vorstand hat keine Stellung eines gesetzlichen
  Vertreters, da dieses dem Treuhänder zukommt. Der
  Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben,
  die mit dem Kuratorium abgestimmt wird. Der Vorstand
  handelt durch seine(n) Vorsitzende(n) und
  deren / dessen Vertreter(in).

  (2) der Vorstand führt die Stiftung nach Maßgabe des
  Stiftungszwecks und dieser Satzung mit Zustimmung des
  Treuhänders. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

  - die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  - die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
  - Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit
    der Stiftung.


  § 10 Beschlussfähigkeit

  Kuratorium und Vorstand sind beschlussfähig, wenn
  mehr als die Hälfte ihrer satzungsmäßigen Mitglieder
  anwesend sind. Beide Organe fassen ihre Beschlüsse
  mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
  die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag.


  § 11 Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung


  (1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck
  betreffen, beschließt der Vorstand mit einfacher Zustimmung des
  Kuratoriums.

  (2) Substantielle Änderungen dieser Satzung, die
  Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die
  Auflösung der Stiftung können nur gemeinsam von Kuratorium,
  Vorstand und Treuhänder mit einer 2/3 Mehrheit der
  satzungsmäßigen Mitglieder beschlossen werden. Die
  Vor-sitzenden haben dabei nur eine Stimme. Wird die
  Erfüllung des Stiftungszwecks dauernd nachhaltig
  unmöglich, so können Kuratorium, Vorstand und Treuhänder
  gemeinsam mit 2/3 Mehrheit seiner satzungsgemäßen
  Mitglieder eine Änderung des Stiftungszwecks beschließen,
  die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahekommen
  soll oder die Auflösung beschließen.

  (3) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen
  der Stiftung an das Gymnasium Dionysianum, das es
  unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke gemäß
  § 2 für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


  § 12 Behördeninformation

  Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz bzw. dessen
  Änderungen ergebenden Pflichten sind Beschlüsse über
  Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem
  zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen zum
  Stiftungszweck ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur
  Steuerbegünstigung einzuholen.


  Rheine, den 27.06.2017

  Dr. Dirk Terhechte
  Nadya Winter




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