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Satzung der VAD-Stiftung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Die VAD-Stiftung ist eine unselbständige Stiftung mit Sitz in
Rheine. Sie wird als Treuhandstiftung geführt.
Treuhänder ist der Verein Alter Dionysianer (VAD e.V.).
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von soziokulturellen
Aufgaben, insbesondere von Bildung und Erziehung sowie
Wissenschaft und Forschung, ferner von Kunst, Sport,
Kultur und Tradition im Zusammenhang mit dem Gymnasium
Dionysianum und dessen ehemaligen Schülern.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
· Förderung des Bildungs- und Erziehungsauftrages am
Gymnasium Dionysianum,
· Hilfestellung bei der Persönlichkeitsentwicklung aktueller und
ehemaliger Schüler,
· Unterstützung förderungswürdiger Vorhaben aus Wissenschaft,
Forschung und Praxis,
· Belohnungen herausgehobener Leistungen im
wissenschaftlichen, kulturellen, pädagogischen, sozialen oder
sportlichen Bereich
(3) Die Stiftung kann auch eigene Maßnahmen initiieren. Dazu
gehören etwa zweckadäquate Forschungsprojekte, kulturelle
Veranstaltungen, Preisverleihungen, Stipendien sowie Erhaltung
oder Wiederherstellung historischer Güter des Gymnasium
Dionysianum, also die Pflege ideeller und immaterieller Werte.
Konkrete Beispiele für solche gemeinnützige Aktivitäten sind u.a.
- Ausschreibung eines Preises für besondere Leistungen
ehemaliger Absolventen der Schule,
- Maßnahmen der Denkmalspflege und zur Kunst am und im
historischen Schulgebäude,
- Aktionen zur Pflege der Schul- und Schülertraditionen.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln
besteht nicht. Soweit nicht in dieser Satzung festgelegt, sollen
das Kuratorium, der Vorstand und der Treuhänder entscheiden, auf
welche Weise der Zweck der Stiftung am besten zu verwirklichen
ist.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung §§ 51 ff. AO.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr
(1) Das Vermögen und damit der Kapitalgrundstock der Stiftung
bestand im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus folgenden Positionen:
Liquide Mittel aus dem Vermögen des VAD e.V. in Höhe von 35.000 €
Private Zustiftung eines Mitglieds in Höhe von 1.500 €
Gesamte Barmittel: 36.500 €
Der Treuhänder ist berechtigt, Zuwendungen Dritter
für die Stiftung anzunehmen.
(2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das
Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten.
Um den Realwert zu erhalten, ist eine angemessene Aufstockung
des Stiftungsvermögens aus den Erträgen zulässig. Vermögens-
umschichtungen sind zulässig, sofern der Treuhänder zustimmt.
(3) Die Erträge aus den Vermögenswerten nach Absatz (1) sind
zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt
für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet
werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den
Erträgen und Spenden vorab zu decken. Zustiftungen wachsen
dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Freie
Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften
gebildet werden. Sie gehören dem Stiftungsvermögen. Stehen
für die Verwirklichung dem Stiftungszweck entsprechender
Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann
insofern aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage im
steuerlich zulässigen Rahmen gebildet werden.
(4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 5 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.
§ 6 Kuratorium
(1) Die Stiftung kann ein Kuratorium haben. Das Kuratorium
kann aus bis zu vier Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder
des Kuratoriums werden vom Treuhänder auf die Dauer
von zwei Jahren berufen.
(2) Das Kuratorium wählt in seiner ersten Sitzung
aus seiner Mitte die / den Vorsitzende(n) und
die / den stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
In seinen Sitzungen führt eine(r) der unter Abs. (2)
Gewählten den Vorsitz. Die Einberufung der Sitzung des
Kuratoriums er-folgt durch den / die Vorsitzende(n).
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie
haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden Kosten.
Vermögensvorteile dürfen ihnen nicht zugewendet werden.
(5) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes während seiner Amtsperiode
benennen die verbleibenden Mitglieder nach Absprache mit dem
Vorstand den Nachfolger.
(6) Hat die Stiftung kein Kuratorium, so übernimmt
der Treuhänder dessen Aufgaben.
§ 7 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratoriums hat vor allem die Aufgabe, die Vorstandsarbeit
zu überwachen und die Beachtung des Stifterwillens
sicherzustellen. Im einzelnen zählen dazu
- Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
- Feststellung der Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstands.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
Der Vorstand der Stiftung, zu dem immer auch als Vertreter
des Treuhänders ein ordentliches Vorstandsmitglied des
VAD e. V. gehören muss, wird vom Treuhänder gewählt.
Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht zugleich
Mitglied des Stiftungsvorstandes sein.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie als
Vertreter des Treuhänders tätig sind, sind an ihre
dementsprechende Amtszeit gebunden, die übrigen
Vorstandsmitglieder der Stiftung werden auf zwei
Jahre bestellt, ihre Wiederbestellung ist zulässig.
Sie können vom Treuhänder jeder-zeit aus wichtigem
Grund abberufen werden.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand hat keine Stellung eines gesetzlichen
Vertreters, da dieses dem Treuhänder zukommt. Der
Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben,
die mit dem Kuratorium abgestimmt wird. Der Vorstand
handelt durch seine(n) Vorsitzende(n) und
deren / dessen Vertreter(in).
(2) der Vorstand führt die Stiftung nach Maßgabe des
Stiftungszwecks und dieser Satzung mit Zustimmung des
Treuhänders. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
- Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit
der Stiftung.
§ 10 Beschlussfähigkeit
Kuratorium und Vorstand sind beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte ihrer satzungsmäßigen Mitglieder
anwesend sind. Beide Organe fassen ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 11 Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck
betreffen, beschließt der Vorstand mit einfacher Zustimmung des
Kuratoriums.
(2) Substantielle Änderungen dieser Satzung, die
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die
Auflösung der Stiftung können nur gemeinsam von Kuratorium,
Vorstand und Treuhänder mit einer 2/3 Mehrheit der
satzungsmäßigen Mitglieder beschlossen werden. Die
Vor-sitzenden haben dabei nur eine Stimme. Wird die
Erfüllung des Stiftungszwecks dauernd nachhaltig
unmöglich, so können Kuratorium, Vorstand und Treuhänder
gemeinsam mit 2/3 Mehrheit seiner satzungsgemäßen
Mitglieder eine Änderung des Stiftungszwecks beschließen,
die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahekommen
soll oder die Auflösung beschließen.
(3) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen
der Stiftung an das Gymnasium Dionysianum, das es
unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke gemäß
§ 2 für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Behördeninformation
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz bzw. dessen
Änderungen ergebenden Pflichten sind Beschlüsse über
Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen zum
Stiftungszweck ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur
Steuerbegünstigung einzuholen.
Rheine, den 27.06.2017
Dr. Dirk Terhechte
Nadya Winter
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Kardinal
Tugenden
Tapferkeit
Klugheit
Gerechtigkeit
Mäßigung
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